Allgemeines:
Die nachstellenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie
schriftlich anerkannt haben. Für Montagen- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend separate Servicebedingungen. Für Software, auch soweit diese
Bestandteil eines von uns gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend separate Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software.
I. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvorschläge sind unverbindlich - und soweit
nicht anders ausdrücklich vereinbart – kostenpflichtig. Maße, Packmaße, Gewichte,
Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausübung nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst
zugänglich gemacht werden.
II. Preis
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurden ist erfolgt die Berechnung auf der
Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
2. Die Preis verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und
Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montagen und
Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.
III. Lieferung
1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel
gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt
mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch
den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung
vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs.
2. Ist die Nichteinhaltung der Leiferfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu
vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen
zurückführen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann,
wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3. Bei schuldhafter Nichterhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den in
Ziffer III. 2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten,
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
4. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden
Schadenersatz, sind in dem Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
(vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem
Verstreichen einer angemessenen Frist gehalten wir uns darüber hinaus vor , vom
Vertrag zurückzutreten. Die uns hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in
Rechnung gestellt.
6. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
IV. Gefahrenübergang; Versendung
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes Vereinbart ist.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn
vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen.
Eine Transportversicherung wird nur auf Anweisung und Kosten des Bestellers
abgeschlossen.
3. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von
der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und
Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der
Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu liefern.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Gewährleistung
1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit
das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und §
634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme der Sachen, bei
Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware in
Gebrauch genommen wird, d. h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den
anderen Fällen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach
Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mittelung der Versandbereitschaft in
unserem Werk.
3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits
im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, können wir als Nacherfüllung nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das
beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder die nächstgelegene, vor uns
für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten
des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferungen der
Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren
Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Mängelbeseitigung am
Aufstellort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen nach unseren
gültigen Servicebedingungen.
4. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite durch den
Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in
ursächlichen Zusammenhang mit dem Veränderungen steht, soweit wenn Vorschriften
für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Veränderungen oder Wartung nicht
befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte vorliegt.
5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen
des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße
Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Wirkungen.
Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl
ungeeigneten Material beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises
die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigesellte Teile des
Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
6. Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die
Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben. Er ist zur Eigenvornehme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB
nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu
dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur
Möglichkeit auf einen andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss, darüber
hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
7. Die Verjährungsfrist wird die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt.
Sie beginnt nicht erneut.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
9. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder
außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind – sind in dem in Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
10. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die
uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
11. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind,
gelten die Bestimmungen dieser Ziffer V. entsprechend.
VI. Schutzrechte
1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten
ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im
Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen
kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der
Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten
Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf das unser Verlangen – soweit wie möglich –
die Führung von Rechtsfähigkeiten ( auch außergerichtlich) überlässt und bei
Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom
Europäischen Parlament oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
2. Nach unserer Wahl wird berechtigt, für das (angeblich) ein Schutzrecht oder Urheberecht
verletzende Erzeugnis eine Lizenz für den Besteller zu erwerbenden oder es so zu
modifizieren, dass es das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder es
durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges
Erzeugnis zu ersetzen.
3. Die Haftung gemäß Ziffer VI. 1. und 2. regelt die Haftung für die Freiheit von
Schutzrechten und Urherrechten abschließend und endet fünf Jahre nach Lieferung. Des
jeweiligen Erzeugnisses. Dies gilt nicht, falls die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation
des Bestellers gefertigt wurden oder die behauptete Verletzungen des Schutzrechtes
oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von
uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden,
die wir nicht voraussehen konnten.
VII. Haftung
Soweit nicht in diesen Leiferbedingungen etwas bestimmt ist, haften wir auf
Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB
(nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglichen
Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungshilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden gegrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung
aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Erzeugnisse mit anderen
Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An
den durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Gegenständen erwerben wir zur
Sicherung unserer in Abschnitt VIII. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der
Besteller aus schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum
unterliegenden Gegenständen als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren.
Die Höhe unseres Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes,
den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der
Verbindung haben.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen
Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt
alle ihm aus der Weiterveräußerungen zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab.
Werden uns gehörende Erzeugnisses zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so
ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung alles Ansprüche nach Abschnitt VIII. 1.
Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte
aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seiner
Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in
Zahlungsverzug kommt. Diese rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf,
wenn der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der
Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte
Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum
stehenden Gegenständen oder die an unabgetretenen Forderungen ist der Besteller
nicht berechtigt Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder
teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
mitzuteilen.
5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung
der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserm Vorbehalt- oder
Miteigentum stehenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so
liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt
vom Vertag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der
für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr al s 10%, so
werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl
freigeben.
IX. Zahlungen
1. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurden ist, innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum, bei Reparaturarbeiten uns sonstigen Werksleistungen
innerhalb von 10 Tagen, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Wir können
jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug-um-Zug (z.B. durch Nachnahme oder
Bank-Lastschriften) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
2. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
3. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und
einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortigen Bezahlungen zu
verlangen. Diese Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks
nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten
auszuführen. Wenn sich die Vermögensanlagen des Bestellers nach Vertragsschluss
wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertag zurücktreten, sofern der Besteller
trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und
rechtskräftig festgestellt sind.
X. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand ist Sitz der Betriebsstätten, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller
Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen
Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf (CISG).
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